Vereinssatzung

TENNISCLUB ROT-WEISS NEU-ISENBURG e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "TENNISCLUB ROT-WEISS" e.V., abgekürzt "TC".

Er wurde am 16.05.1928 gegründet.Er hat seinen Sitz in Neu-Isenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach unter dem Aktenzeichen 5 VR 556 eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Der TC bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissports als Volkssport.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Dieses Ziel soll unter anderem erreicht werden durch

a) Ausübung und Förderung des Sports, vor allem des Tennissports,

b) Beteiligung an Wettkämpfen und Turnieren,c) Pflege der Sportkameradschaft,

d) Betreuung und Förderung der Jugend.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des TC ist das Kalenderjahr.

§ 5
Kommerzielle Nutzung

Mit Ausnahme des vom TC Rot-Weiss Neu-Isenburg e.V. bestimmten Trainerteams ist eine kommerzielle Nutzung, z.B. durch entgeltliches Training durch Clubmitglieder oder Gäste untersagt! Das Trainerteam wird auf der Homepage des

TC Rot-Weiss Neu-Isenburg e.V. veröffentlicht.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1.Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Annahme oder Ablehnung der Anträge abschließend

   befindet. Anträge von Jugendlichen sind von einem Elternteil oder vom Erziehungsberechtigten mitzuunterzeichnen.

2.Dem Antragsteller ist die Aufnahme bzw. Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Während der ersten acht Wochen ist die Mitgliedschaft

   vorläufig; sie kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen nach Anhörung des vorläufigen Mitglieds widerrufen werden, wenn dies

   aus gegebener Veranlassung gerechtfertigt sein sollte.

§ 6
Arten der Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder

1.Der Verein hat- aktive Mitglieder
                        - passive Mitglieder
                        - jugendliche Mitglieder
                        - Ehrenmitglieder
                        - Ehrenpräsidenten

2.Aktive Mitglieder sind Personen, die im Geschäftsjahr 18 Jahre oder älter sind. Sie haben das Recht, die Tennisplätze und die

   sonstigen Clubeinrichtungen im Rahmen der vom Vorstand festgesetzten Haus-, Spiel- und Platzordnungen zu benutzen. Sie sind in

   der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, können in die Vereinsorgane gewählt werden und haben das Recht, Anträge nach § 10

   an die Versammlung zu stellen.

3.Passive Mitglieder sind hinsichtlich der Rechte den aktiven Mitgliedern gleichgestellt, müssen jedoch im Rahmen der geltenden

   Platzordnung Gästekarten erwerben, um die Platzanlage nutzen zu können.

4.Jugendliche Mitglieder sind Personen, die im betreffenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder

   erreichen. Jugendliche Mitglieder haben das Recht, die Tennisplätze und die sonstigen Clubeinrichtungen im Rahmen der vom

   Vorstand festgelegten Haus-, Spiel- und Platzordnungen zu benutzen. Sie können den Mitgliederversammlungen beiwohnen, haben j

   jedoch kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden. Bei jugendlichen Mitgliedern muss mindestens ein Elternteil oder der

   Erziehungsberechtigte dem Verein angehören.

5.Personen bzw. ehemalige Präsidenten des TC, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag

  des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten ernannt werden.

  Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von Beitrags- und Umlagenzahlungen befreit. Die Ehrenpräsidenten können

  beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 7
Pflichten der Mitglieder

1.Die Mitglieder haben die Pflicht, 

a) die Ziele des Vereins zu fördern, seine Satzung zu beachten, den von den Vereinsorganen

    gefassten Beschlüssen nachzukommen und die in diesem Sinne etwa notwendig werdenden Anordnungen einzelner

    Vorstandsmitglieder zu befolgen,

b) die Versammlungen im eigenen Interesse nach Möglichkeit zu besuchen,

c) Veränderungen von Adressen, Stand usw.

    unverzüglich dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,

d) den Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Beitragsordnung und gemäß den von der Mitgliederversammlung beschlossenen        Beiträgen, Umlagen usw. pünktlich nachzukommen.

2.Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr.

3.Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Umlagen usw. werden grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Jahres im

   Bankeinzugsverfahren erhoben. Diesbezüglich sind alle Mitglieder gehalten, Bankeinzugsermächtigungen zu erteilen. Muss der TC

   einen Bankeinzug wegen einer geänderten Bankverbindung o.a. wiederholen, hat das Mitglied die dem TC daraus entstehenden

   Kosten zu erstatten. In Härtefällen kann der Vorstand auf Ersuchen Zahlungsfristen gewähren.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss.

2.Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss, soll sie von der Zahlung für das folgende Jahr

   befreien, spätestens zum 30.11. des Jahres schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.

3.Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es 

a) seine Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht

    erfüllt hat. Der Vorstand kann in diesem Fall die bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses fälligen Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen

    zwangsweise einziehen,

b) sich vereinsschädigend verhält,

c) wiederholt oder in gröblicher Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verstoßen hat,

d) sich eines ehrenrührigen Verhaltens schuldig gemacht oder eine ehrenrührige Handlung begangen hat.  Dem fraglichen

    Mitglied ist vor Beschlussfassung vorab innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4.Mitglieder, deren

    Ausschluss endgültig ist, haben keinen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Jahresbeiträge und Umlagen. Beim

    Ausscheiden ist alles im Besitz des Mitglieds befindliche Clubeigentum zurückzugeben. Es erlöschen alle Rechte an den Club.

   Ein Anrecht auf Clubeigentum und Clubvermögen besteht danach nicht mehr.

§ 9
Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 10),

b) der Vorstand (§ 13),

c) der Sportausschuss (§ 15),

d) weitere eventuell gebildete Ausschüsse.

§ 10
Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TC.

In ihren Zuständigkeitsbereich fallen: 

a) Entgegennahme und Prüfung der vom Vorstand und den Kassenprüfern zu erstattenden Berichte,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,

e) Festlegung des Beitrages und der Aufnahmegebühr für das laufende Geschäftsjahr,

f)  Festlegung außerordentlicher Umlagen,

g) Anfechtung von Vorstandsbeschlüssen und Absetzung von Vorstandsmitgliedern bei grober Pflichtverletzung

    und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,

h) Beschlussfassung über vorliegende sonstige Anträge,

i)  Satzungsänderungen.

2.Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.

3.Die Jahresmitgliederversammlung ist berechtigt, dem Verein eine Geschäftsordnung zu geben, deren Bestimmungen für die

   Mitglieder die gleiche Kraft haben wie diese Satzung.

4.Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit erfordert.

   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden. Zu einem Beschluss,

   der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich.

5.Der Vorstand und die Kassenprüfer sind alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

   Für die Wahl eines jeden Mitglieds der vg. Organe ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich. Die Abstimmungen müssen auf

   Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten geheim erfolgen, wenn sich mehrere Kandidaten für ein Amt zur

   Wahl stellen. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit erhält. Sofern im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute

   Stimmenmehrheit erreicht, findet Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern statt, die die höchste Stimmenzahl auf sich

   vereinigt haben. Hierbei entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. Der Vorstand bleibt solange

   im Amt, bis eine Änderung in einer folgenden Jahresmitgliederversammlung beschlossen wird und das Amtsgericht hiervon

   Kenntnis erhält. Der Vorstand hat die Tagesordnung für jede Mitgliederversammlung festzustellen. Die Einladung hat an alle

  Mitglieder unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung, mindestens zehn Tage vorher, schriftlich zu erfolgen. Der

  Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse

  versandt wurde. Die Einberufung entsprechend §§ 10 und 11 hat durch den Präsidenten oder ein anderes, im Sinne des § 26

  BGB bestelltes Vorstandsmitglied zu erfolgen.

6.Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand 

   eingereicht und begründet werden. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die

   Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe zu Beginn

   der Mitgliederversammlung genügt. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstandes oder zur Auflösung des

   Vereins, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung

   beschlossen werden.

7 Änderungen der Tagesordnung während der Versammlung sind nur nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit möglich.

8.Die Auflösung des Vereins kann eine Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn in der Einberufung die zur Abstimmung

   vorgeschlagene Auflösung unter besonderem Hinweis auf die Wichtigkeit ausdrücklich bekanntgegeben wurde und

   mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung

   zustimmen.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss.

2.Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss, soll sie von der Zahlung für das folgende Jahr

   befreien, spätestens zum 30.11. des Jahres schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.

3.Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es 

a) seine Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht

    erfüllt hat. Der Vorstand kann in diesem Fall die bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses fälligen Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen

    zwangsweise einziehen,

b) sich vereinsschädigend verhält,

c) wiederholt oder in gröblicher Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verstoßen hat,

d) sich eines ehrenrührigen Verhaltens schuldig gemacht oder eine ehrenrührige Handlung begangen hat.  Dem fraglichen

    Mitglied ist vor Beschlussfassung vorab innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4.Mitglieder, deren

    Ausschluss endgültig ist, haben keinen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Jahresbeiträge und Umlagen. Beim

    Ausscheiden ist alles im Besitz des Mitglieds befindliche Clubeigentum zurückzugeben. Es erlöschen alle Rechte an den Club.

   Ein Anrecht auf Clubeigentum und Clubvermögen besteht danach nicht mehr.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss.

2.Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss, soll sie von der Zahlung für das folgende Jahr

   befreien, spätestens zum 30.11. des Jahres schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.

3.Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es 

a) seine Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht

    erfüllt hat. Der Vorstand kann in diesem Fall die bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses fälligen Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen

    zwangsweise einziehen,

b) sich vereinsschädigend verhält,

c) wiederholt oder in gröblicher Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verstoßen hat,

d) sich eines ehrenrührigen Verhaltens schuldig gemacht oder eine ehrenrührige Handlung begangen hat.  Dem fraglichen

    Mitglied ist vor Beschlussfassung vorab innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4.Mitglieder, deren

    Ausschluss endgültig ist, haben keinen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Jahresbeiträge und Umlagen. Beim

    Ausscheiden ist alles im Besitz des Mitglieds befindliche Clubeigentum zurückzugeben. Es erlöschen alle Rechte an den Club.

   Ein Anrecht auf Clubeigentum und Clubvermögen besteht danach nicht mehr.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss.

2.Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss, soll sie von der Zahlung für das folgende Jahr

   befreien, spätestens zum 30.11. des Jahres schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.

3.Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es 

a) seine Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht

    erfüllt hat. Der Vorstand kann in diesem Fall die bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses fälligen Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen

    zwangsweise einziehen,

b) sich vereinsschädigend verhält,

c) wiederholt oder in gröblicher Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verstoßen hat,

d) sich eines ehrenrührigen Verhaltens schuldig gemacht oder eine ehrenrührige Handlung begangen hat.  Dem fraglichen

    Mitglied ist vor Beschlussfassung vorab innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4.Mitglieder, deren

    Ausschluss endgültig ist, haben keinen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Jahresbeiträge und Umlagen. Beim

    Ausscheiden ist alles im Besitz des Mitglieds befindliche Clubeigentum zurückzugeben. Es erlöschen alle Rechte an den Club.

   Ein Anrecht auf Clubeigentum und Clubvermögen besteht danach nicht mehr.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch 

a) Austritt,

b) Tod,

c) Ausschluss.

2.Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss, soll sie von der Zahlung für das folgende Jahr

   befreien, spätestens zum 30.11. des Jahres schriftlich dem Vorstand zugegangen sein.

3.Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es 

a) seine Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht

    erfüllt hat. Der Vorstand kann in diesem Fall die bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses fälligen Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen

    zwangsweise einziehen,

b) sich vereinsschädigend verhält,

c) wiederholt oder in gröblicher Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verstoßen hat,

d) sich eines ehrenrührigen Verhaltens schuldig gemacht oder eine ehrenrührige Handlung begangen hat.  Dem fraglichen

    Mitglied ist vor Beschlussfassung vorab innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4.Mitglieder, deren

    Ausschluss endgültig ist, haben keinen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Jahresbeiträge und Umlagen. Beim

    Ausscheiden ist alles im Besitz des Mitglieds befindliche Clubeigentum zurückzugeben. Es erlöschen alle Rechte an den Club.

   Ein Anrecht auf Clubeigentum und Clubvermögen besteht danach nicht mehr.

Beschlossen durch den Vorstand des TC Rot-Weiss Neu-Isenburg e. V. am 08.06.2021